Fahrplanauskunft für Sehbehinderte

Zum Umgang mit Fahrscheinen nach einer Tarifänderung

Zur Medienberichterstattung nach Pressemitteilung vom 17.10.2011 zum Urteil des Amtsgerichts München vom 08.06.2010 (Az. 241 C 20589/09):

 

Nach einer Tarifänderung können Fahrkarten des Zonentarifs (Einzelfahrkarten, Streifenkarten und Tageskarten) grundsätzlich binnen einer Frist von drei Monaten aufgebraucht werden. Anschließend sind sie ungültig und dürfen nicht mehr benutzt werden. Sie können aber – zeitlich unbegrenzt – gegen ein Entgelt von 2,00 € je Bearbeitungsvorgang erstattet werden.

Diese Regelung gilt im MVV seit 01.04.2007. Das Urteil des Amtsgerichts München bezog sich jedoch auf einen Fall aus 2004, als noch eine andere Regelung galt – von den Medien wurde dies vielfach auf die heutige Situation übertragen. Die damalige Regelung wurde übrigens vom Amtsgericht bestätigt.

Für die kommende Tarifänderung am 11.12.2011 bedeutet dies: Bis zum 15.03.2012 können die bis zum 10.12.2011 geltenden Tageskarten (Einzelfahrkarten und Streifenkarte werden nicht erhöht und gelten weiterhin) noch aufgebraucht, gegen Aufzahlung umgetauscht oder – zeitlich unbegrenzt – gegen ein Entgelt von 2,00 € je Bearbeitungsvorgang erstattet werden.